Straßenreinigungspflicht
Ganzjährige Verpflichtung der Eigentümer
Immer häufiger erreichen die Stadtverwaltung Beschwerden, dass Anlieger Gehwege und Fahrbahnen nicht kehren und somit nicht ihrer Straßenreinigungspflicht nachkommen.
Gemäß der Straßenreinigungssatzung der Stadt Remagen sind Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen zur Reinigung verpflichtet. Aufgrund dessen werden, anders als in anderen Kommunen, keine Straßenreinigungsgebühren durch die Stadt Remagen erhoben. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf die Gehwege, sondern auch auf die Fahrbahnen, Radwege, Parkplätze, Straßenrinnen, Seitengräben und Böschungen. Bei Grundstücken an einseitig bebauten Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die ganze Straße, ansonsten bis zur Mitte des öffentlichen Verkehrsraumes. Die Straßen sind grundsätzlich vor den Wochenenden und vor Feiertagen bis spätestens 19.00 Uhr zu kehren, soweit nicht bei außergewöhnlichen Verschmutzungen eine häufigere Reinigung erforderlich ist.
Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehrricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören sowiedie Säuberung der Straßenrinnen und Gräben.
Räum- und Streupflicht bei Schnee und Glätte
Erschweren Schneefall oder Eis die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen, muss unverzüglich geräumt und gestreut werden. Insbesondere gefrorener oder festgetretener Schnee muss durch Loshacken beseitigt werden. Fällt der Schnee nachts, ist bis 7 Uhr zu räumen. Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Salz soll auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach dem Auftauen unverzüglich beseitigt werden. Falls nötig muss mehrmals am Tag gestreut werden, so dass zwischen 7 und 19 Uhr auf den Gehwegen keine Rutschgefahr besteht. In einigen Straßen sind Behälter mit Streugut aufgestellt. Diese sind im Notfall für das Streuen an besonders gefährdeten Stellen gedacht.
Diese und weitere Regelungen ergeben sich aus der Satzung über die Reinigung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Remagen. Diese finden Sie im Internet unter www.remagen.de in der Rubrik „Bürger/Ortsrecht“.
Bei dringendem Bedarf kann der Bauhof der Stadt Remagen auf besonders kritische Stellen aufmerksam gemacht werden: Herr Göbel, Tel.: 02642-903081.
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass bei Nichteinhaltung ein Bußgeld bis zu 5.000 € verhängt werden kann. Die Mitarbeiter der Ordnungsverwaltung werden in den kommenden Wochen verstärkt Kontrollen durchführen.