Beisetzungen von Verstorbenen auf den Friedhöfen

Information

Bestattung

Tritt ein Todesfall ein, muss die Beisetzung innerhalb einer festgelegten Bestattungsfrist erfolgen. Auch tot geborene oder bei der Geburt verstorbene Kinder ab 500 Gramm müssen nach dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz bestattet werden. Tritt eine Fehlgeburt ein, kann auch hier das Kind auf Antrag eines Elternteils nach Gesetz bestattet werden. Bei der Art der Bestattung kann zwischen Feuer- oder Erdbestattung gewählt werden.

Jede Bestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Ordnungsbehörde des Ortes, an dem die Beisetzung stattfinden soll.

Bestattungsfrist

Im Regelfall darf eine Leiche erst frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes bestattet werden. Sie muss aber spätestens in einem Zeitraum von 7 Tagen nach dem Tod eingeäschert oder als Erdbestattung beigesetzt sein. Von dieser Frist kann die Ordnungsbehörde mit Vorlage entsprechender Gründe abweichen.

Ruhefrist

Als Ruhefrist wird der Zeitraum bezeichnet, in dem die Grabstätte nach einer Bestattung nicht wieder neu belegt werden darf. Bei Sargbestattungen beträgt die Ruhefrist 20 Jahre und bei Urnen 15 Jahre.

Bestattungsformen/ Friedhöfe

Neben den konventionellen Bestattungsformen (Erd- und Urnengräber als Reihen- oder Kaufgrab) stehen einigen Friedhöfen auch besondere Bestattungsformen zur Verfügung.


Gebühren: Die Gebühren für die einzelnen Grabstellen und Leistungen werden in der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Remagen festgelegt.

Ansprechpartner

Herr Manuel Pöhr
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales Ordnungsverwaltung

02642 20132

02642 2017732

manuel.poehr@remagen.de

Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen

Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 209

Montag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00

Dienstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00

Mittwoch08:30 - 12:00

Donnerstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00

Freitag08:30 - 12:00

Formular(e)
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