Beisetzungen von Verstorbenen auf den Friedhöfen
Information
Jede Bestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Ordnungsbehörde des Ortes, an dem die Beisetzung stattfinden soll.
Bestattung
Tritt ein Todesfall ein, muss die Beisetzung innerhalb einer festgelegten Bestattungsfrist erfolgen. Auch tot geborene oder bei der Geburt verstorbene Kinder ab 500 Gramm müssen nach dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz bestattet werden. Tritt eine Fehlgeburt ein, kann auch hier das Kind auf Antrag eines Elternteils nach Gesetz bestattet werden. Bei der Art der Bestattung kann zwischen Feuer- oder Erdbestattung gewählt werden.Jede Bestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Ordnungsbehörde des Ortes, an dem die Beisetzung stattfinden soll.
Bestattungsfrist
Im Regelfall darf eine Leiche erst frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes bestattet werden. Sie muss aber spätestens in einem Zeitraum von 7 Tagen nach dem Tod eingeäschert oder als Erdbestattung beigesetzt sein. Von dieser Frist kann die Ordnungsbehörde mit Vorlage entsprechender Gründe abweichen.Ruhefrist
Als Ruhefrist wird der Zeitraum bezeichnet, in dem die Grabstätte nach einer Bestattung nicht wieder neu belegt werden darf. Bei Sargbestattungen beträgt die Ruhefrist 20 Jahre und bei Urnen 15 Jahre.Bestattungsformen/ Friedhöfe
Neben den konventionellen Bestattungsformen (Erd- und Urnengräber als Reihen- oder Kaufgrab) stehen einigen Friedhöfen auch besondere Bestattungsformen zur Verfügung.
Gebühren: Die Gebühren für die einzelnen Grabstellen und Leistungen werden in der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Remagen festgelegt.
Ansprechpartner
Herr Manuel Pöhr
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales
Ordnungsverwaltung
02642 20132
02642 2017732
Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen
Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 209
Zimmernummer 209
Montag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Dienstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Mittwoch08:30 - 12:00
Donnerstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Freitag08:30 - 12:00
Formular(e)
Für diese Leistung gibt es kein(e) Formular(e).