Nichtraucherschutz in Gaststätten und Diskotheken
Nichtraucherschutz in Gaststätten und Diskotheken
Grundsätzlich ist das Rauchen in Gaststätten und Discotheken
nicht gestattet.
In Gaststätten mit mehreren Gasträumen ist das Rauchen nur
in gekennzeichneten abgetrennten Nebenräumen erlaubt. In Einraumgaststätten
kann das Rauchen nur dann erlaubt werden, wenn der Gastraum über eine
Grundfläche von weniger als 75 m² verfügt und keine oder nur einfach
zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden.
Über eine Raucherlaubnis muss durch deutlich wahrnehmbare Hinweise, insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte, informiert werden.
Die kommunalen Ordnungsbehörden führen keine speziellen
Kontrollen durch, da die Betreiber der Gaststätte in Eigenverantwortlichkeit
verpflichtet sind, das Rauchverbot durchzusetzen.
Rechtsgrundlage
Nichtraucherschutzgesetz (RLP)
Frau Sarah Seul
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales
Gewerbeamt
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