Nichtraucherschutz in Gaststätten und Diskotheken

Information

Nichtraucherschutz in Gaststätten und Diskotheken

Grundsätzlich ist das Rauchen in Gaststätten und Discotheken nicht gestattet.
In Gaststätten mit mehreren Gasträumen ist das Rauchen nur in gekennzeichneten abgetrennten Nebenräumen erlaubt. In Einraumgaststätten kann das Rauchen nur dann erlaubt werden, wenn der Gastraum über eine Grundfläche von weniger als 75 m² verfügt und keine oder nur einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden.

Über eine Raucherlaubnis muss durch deutlich wahrnehmbare Hinweise, insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte, informiert werden.

Die kommunalen Ordnungsbehörden führen keine speziellen Kontrollen durch, da die Betreiber der Gaststätte in Eigenverantwortlichkeit verpflichtet sind, das Rauchverbot durchzusetzen.

Rechtsgrundlage


Ansprechpartner

Frau Sarah Seul
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales Gewerbeamt

02642 20162

02642 20127

sarah.seul@remagen.de

Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen

Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 109

Dienstag08:30 - 12:00

Mittwoch08:30 - 12:00

Donnerstag08:30 - 12:00

Freitag08:30 - 12:00

Formular(e)
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