Voraussetzungen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Information

Verbrennen von Gartenabfällen

Pflanzliche Abfälle, wie z.B. Grün- und Gartenabfälle sowie komplette Sträucher und Bäume, Scheit- und Stammholz müssen vorrangig auf dem eigenen Grundstück verwertet (z.B. Kompostieren) oder dem Abfallwirtschaftsbetrieb überlassen werden (Grünabfallsammlung oder Anlieferung in den Wertstoffzentren). Dies gilt auch für privat genutzte Grundstücke, die außerhalb von Ortschaften liegen.

Nur wenn eine Verwertung und Überlassung nicht möglich ist, dürfen pflanzliche Abfälle in begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei Pflanzenkrankheiten oder aus forstwirtschaftlichen Gründen) verbrannt werden. Das Verbrennen ist nur unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen und Einhaltung von Sicherheitsabständen sowie ausschließlich außerhalb der geschlossenen Bebauung erlaubt. Ab einer Abfallmenge von 3 Kubikmetern ist zudem das Verbrennen bei der Ordnungsverwaltung anzuzeigen.

Andere und vor allem belastete Abfälle wie Pflanzpfähle, Rankgitter oder behandeltes Holz dürfen keinesfalls mitverbrannt werden.

Ansprechpartner

Herr Manuel Pöhr
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales Ordnungsverwaltung

02642 20132

02642 2017732

manuel.poehr@remagen.de

Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen

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Dienstag08:30 - 12:00
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Mittwoch08:30 - 12:00

Donnerstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00

Freitag08:30 - 12:00

Herr Karl Weber
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales Ordnungsverwaltung

02642 20129

02642 2017729

karl.weber@remagen.de

Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen

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Mittwoch08:30 - 12:00

Donnerstag08:30 - 12:00
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Freitag08:30 - 12:00

Herr Manfred Jänsch
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales Ordnungsverwaltung

02642-20128

02642-2017728

manfred.jaensch@remagen.de

Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen

Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 306

Montag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00

Dienstag08:30 - 12:00
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Mittwoch08:30 - 12:00

Donnerstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00

Freitag08:30 - 12:00

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