Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII)

Information

Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (§§ 61 ff. SGB XII) zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Anders als in der pauschalisierten Pflegeversicherung werden die Leistungen anhand des tatsächlichen Pflegebedarfs berechnet, sodass auch der ungedeckte Bedarf übernommen wird. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind jedoch vorrangig einzusetzen.
Hilfe zur Pflege wird wie jede Leistung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Auch ist der Rückgriff auf unterhaltspflichtige Angehörige, wie z.B. Kinder, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit gemäß BGB möglich.

Rechtsgrundlage



Hilfe zur Pflege in Einrichtungen

Kreisverwaltung Ahrweiler
02641 9750
Wilhelmstraße 24-30
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler


Ansprechpartner

Herr Thorsten Düngen
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales Sozialverwaltung

02642 20133

02642 2017733

thorsten.duengen@remagen.de

Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen

Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 200

Montag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00

Dienstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00

Mittwoch08:30 - 12:00

Donnerstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00

Freitag08:30 - 12:00

Frau Ute Uhlich
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales Sozialverwaltung

02642 20131

02642 2017731

ute.uhlich@remagen.de

Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen

Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 201

Montag08:30 - 12:00

Dienstag08:30 - 12:00

Mittwoch08:30 - 12:00

Donnerstag08:30 - 12:00

Freitag08:30 - 12:00

Formular(e)
Für diese Leistung gibt es kein(e) Formular(e).