Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII)
Information
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (§§ 61 ff. SGB XII) zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Anders als in der pauschalisierten Pflegeversicherung werden die Leistungen anhand des tatsächlichen Pflegebedarfs berechnet, sodass auch der ungedeckte Bedarf übernommen wird. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind jedoch vorrangig einzusetzen.
Hilfe zur Pflege wird wie jede Leistung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Auch ist der Rückgriff auf unterhaltspflichtige Angehörige, wie z.B. Kinder, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit gemäß BGB möglich.
Hilfe zur Pflege wird wie jede Leistung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Auch ist der Rückgriff auf unterhaltspflichtige Angehörige, wie z.B. Kinder, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit gemäß BGB möglich.
Rechtsgrundlage
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
Kreisverwaltung Ahrweiler
02641 9750
Wilhelmstraße 24-30
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ansprechpartner
Herr Thorsten Düngen
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales
Sozialverwaltung
02642 20133
02642 2017733
Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen
Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 200
Zimmernummer 200
Montag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Dienstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Mittwoch08:30 - 12:00
Donnerstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Freitag08:30 - 12:00
Frau Ute Uhlich
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales
Sozialverwaltung
02642 20131
02642 2017731
Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen
Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 201
Zimmernummer 201
Montag08:30 - 12:00
Dienstag08:30 - 12:00
Mittwoch08:30 - 12:00
Donnerstag08:30 - 12:00
Freitag08:30 - 12:00
Formular(e)
Für diese Leistung gibt es kein(e) Formular(e).