Erteilung einer (vorläufigen) Stellvertretererlaubnis für Gaststätten

Information

Erteilung einer (vorläufigen) Stellvertretererlaubnis für Gaststätten

Eine konzessionierte Gaststätte kann auch durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben werden.
Hierzu bedarf es einer besonderen Erlaubnis, nämlich einer Stellvertretererlaubnis. Diese kann entweder ohne oder mit Befristung erteilt werden. 
Die Ausstellung einer Stellvertretererlaubnis darf nur dann erfolgen, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt wurde oder zeitgleich erteilt wird. Sie kann nicht ausgestellt werden, wenn nur eine vorläufige Gaststättenerlaubnis vorliegt.

Ist die beantragte Gaststättenerlaubnis noch nicht erteilt, kommt lediglich eine vorläufige Stellvertretererlaubnis in Frage. Der Antrag auf eine (vorläufige) Stellvertretererlaubnis ist vom Antragsteller oder Inhaber der Gaststättenerlaubnis persönlich zu stellen. Hierzu bedarf es eines formlosen Antrages. 

Rechtsgrundlagen

Gaststättengesetz 

Landesverordnung über die Gebühren der Wirtschaftsverwaltung - Besonderes Gebührenverzeichnis (RLP)



Ansprechpartner

Frau Sarah Seul
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales Gewerbeamt

02642 20162

02642 20127

sarah.seul@remagen.de

Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen

Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 109

Dienstag08:30 - 12:00

Mittwoch08:30 - 12:00

Donnerstag08:30 - 12:00

Freitag08:30 - 12:00

Formular(e)
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