Konzessionierung von Gaststätten
Information
Konzessionierung von Gaststätten
Eine Gaststätte ist ein gewerbsmäßig durchgeführter Verkauf von Getränken und/oder Speisen (Schank-/Speisewirtschaft) an einem festen Ort, der jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wer eine solche Gaststätte betreibt, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis, auch Konzession genannt. Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden und kann auch juristischen Personen erteilt werden. Sie wird nur erteilt, wenn die persönliche Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und diverse objektbezogene Voraussetzungen vorliegen.
Keine Konzession benötigt, wer ausschließlich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben und zubereitete Speisen anbietet. Auch die Abgabe von Getränken und zubereitete Speisen an Hausgäste eines Beherbergungsbetriebes kann ohne eine Erlaubnis erfolgen.
Nach dem Tod eines Gaststättenbetreibers dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit den Betrieb ohne eigene Erlaubnis führen. Dies gilt auch für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zu einer Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Hierzu bedarf es einer formlosen schriftlichen Mitteilung an die Behörde.
Ein Gaststättenbetrieb kann auch vorläufig geführt werden. Dies ist dann möglich, wenn Personen einen bereits bestehenden, konzessionierten, Betrieb übernehmen möchten. Bis zur Erteilung einer endgültigen Erlaubnis wird, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine vorläufige Gestattung erteilt.
Wer eine solche Gaststätte betreibt, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis, auch Konzession genannt. Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden und kann auch juristischen Personen erteilt werden. Sie wird nur erteilt, wenn die persönliche Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und diverse objektbezogene Voraussetzungen vorliegen.
Keine Konzession benötigt, wer ausschließlich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben und zubereitete Speisen anbietet. Auch die Abgabe von Getränken und zubereitete Speisen an Hausgäste eines Beherbergungsbetriebes kann ohne eine Erlaubnis erfolgen.
Nach dem Tod eines Gaststättenbetreibers dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit den Betrieb ohne eigene Erlaubnis führen. Dies gilt auch für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zu einer Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Hierzu bedarf es einer formlosen schriftlichen Mitteilung an die Behörde.
Ein Gaststättenbetrieb kann auch vorläufig geführt werden. Dies ist dann möglich, wenn Personen einen bereits bestehenden, konzessionierten, Betrieb übernehmen möchten. Bis zur Erteilung einer endgültigen Erlaubnis wird, bei Vorliegen der Voraussetzungen, eine vorläufige Gestattung erteilt.
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
Frau Sarah Seul
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales
Gewerbeamt
02642 20162
02642 20127
Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen
Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 109
Zimmernummer 109
Dienstag08:30 - 12:00
Mittwoch08:30 - 12:00
Donnerstag08:30 - 12:00
Freitag08:30 - 12:00
Formular(e)
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