Festsetzung der Zweitwohnungssteuer
Was ist eine Zweitwohnung?
Unter einer Zweit- oder Nebenwohnung versteht man Wohnraum, in dem sich die Inhaberin oder der Inhaber im Vergleich zur Hauptwohnung nicht überwiegend aufhält.
Als Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Dazu gehören auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- oder Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Wer ist steuerpflichtig?
Grundsätzlich ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet Remagen eine oder mehrere Nebenwohnungen innehat. Inhaber ist die Person, die die Verfügungsbefugnis über die Wohnung hat. Das können Eigentümer, Mieter oder sonstige, dauernutzungsberechtige Personen sein.
Die Steuerpflicht des Inhabers tritt unabhängig von den individuellen Einkommensverhältnissen ein. Auch die Frage, von wem und mit welchen Mitteln der besondere Aufwand einer Zweitwohnung finanziert wird, hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht.
Bin ich auch als Eigentümer einer Nebenwohnung steuerpflichtig?
Ja, wenn Sie diese selbst als Nebenwohnung nutzen oder zur Nutzung für sich oder ihre Familienangehörigen vorhalten.
Wie wird die Steuer erhoben?
Grundlage für die Berechnung der Steuer ist eine Steuererklärung des Inhabers der Zweitwohnung. Nach Abgabe der Steuererklärung erlässt die Stadtverwaltung Remagen einen Steuerbescheid.
Wie hoch ist die Steuer und wie wird sie bemessen?
Die Steuer beträgt 12 Prozent bezogen auf die Nettokaltmiete.
Nettokaltmiete ist die monatlich geschuldete Miete ohne Vorauszahlungen auf Betriebskosten (Heizung, Abfallbeseitigung, Grundsteuer, Hausmeister). Wenn die Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 Prozent verminderte Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 Prozent verminderte Bruttowarmmiete.
Für Eigentum gilt als Nettokaltmiete die ortsübliche Miete. Dies gilt ebenfalls für Nebenwohnungen, die unentgeltlich überlassen werden oder eine vergünstigte Miete vereinbart ist.
Muss die Steuer für das ganze Jahr gezahlt werden, auch wenn die Zweitwohnung nur wenige Monate gemeldet ist?
Nein. Hat jemand die Nebenwohnung beispielsweise von März bis November eine Jahres inne, wäre die Steuer entsprechend nur für diese neun Monate zu entrichten.
Was ist, wenn ich im Laufe eines Monats meine Nebenwohnung an- oder abmelde?
Die Stadt Remagen erhebt die Steuer nur für volle, nicht für angefangene Monate. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, beginnt die Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung als Nebenwohnung zu beurteilen ist. Sofern dies kein Monatserster ist, beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des folgenden Monats.
Bei einer Anmietung der Nebenwohnung zum 15. Februar würde die Steuerpflicht für das laufende Jahr beispielsweise am 01. März bis 31. Dezember bestehen. Sie endet zum Ende des Monats; würde in diesem Beispiel die Verfügungsgewalt über die Wohnung am 12. Dezember enden, so wäre ebenfalls die Steuer für die Monate März bis Dezember zu entrichten.
Wann ist die Steuer fällig?
Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer und wird grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in einem Betrag zum 1. Juli eines Jahres entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens zum 30. September des vorangegangenen Jahres gestellt werden.
Wir empfehlen die Teilnahme am Lastschriftverfahren.
Gibt es Ermäßigungstatbestände?
Nein. Die Zweitwohnungssteuer sieht keine pauschalen Vergüngstigungen für bestimmte Personenkreise (z.B. Studenten, Menschen mit Behinderung oder Renter) vor.
Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?
Ja. Keine steuerpflichtigen Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:
a. Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung pflegebedürftiger oder Menschen mit Behinderung dienen.
b. Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
c. Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
d. Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen).
Ist eine aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung steuerpflichtig?
Grundsätzlich ja. Die Zweitwohnungssteuerpflicht besteht jedoch nicht für Wohnungen, die ausschließlich aus beruflichen gründen gehalten werden, wenn der Steuerpflichtige verheiratet ist und die eheliche Wohnung Hauptwohnsitz ist. Der Hauptwohnsitz müsste in diesem Fall außerhalb von Remagen liegen und der Steuerpflichtige sich zudem überwiegend im Remagener Stadtgebiet aufhalten.
Muss ich als Student oder Auszubildende(r) diese Steuer zahlen?
Bin ich steuerpflichtig, wenn ich wegen meiner Ausbildung bzw. meines Studiums auf die Nebenwohnung in Remagen angewiesen bin?
Ja. Grundsätzlich sind Auszubildende sowie Stundentinnen und Studenten unabhängig von der Hauptwohnung zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn sie im Stadtgebiet Remagen eine Nebenwohnung innehaben.
Wie wird bei Wohngemeinschaften verfahren?
In diesem Fall erstreckt sich die Steuerpflicht nur auf den jeweils zuzurechnenden Wohnungsanteil. Hier gilt der auf den einzelnen Bewohner entfallende, individuell genutzte Wohnungsanteil als Zweitwohnung. Des Weiteren ist für die Berechnung des Wohnungsanteils die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume (z.B. gemeinsam genutzte Küche o.ä.) den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen.
Beispiel bezogen auf zwei Wohnungsinhalber:
Nettokaltmiete 500 Euro für eine Gesamtwohnfläche von 50 qm: Miete pro qm 10,00 Euro
Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume: 10 qm
Anzahl der Personen in der Wohngmeinschaft: 2
= Anteil an der Gemeinschaftsfläche: 5 qm
+ Fläche des eigenen Zimmers: 10 qm
= anzurechnende Wohnfläche: 15 qm
X 10,00 Euro pro qm: 150,00 Euro (Monatsmiete)
Unterliege ich der Steuerpflicht, wenn ich Haupt- und Nebenwohnsitz in Remagen habe?
Ja.
Ist mein Kind, das in meiner Wohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, steuerpflichtig?
Als Nebenwohnsitz gemeldete „Kinderzimmer“ in der elterlichen Wohnung sind grundsätzlich nicht zweitwohnungssteuerpflichtig. Eine Steuerpflicht besteht nur dann, wenn das volljährige Kind für den ihm zur Verfügung gestellten Wohnraum Miete entrichtet oder Eigentum an der Wohnung hat.
Rechtsgrundlagen
Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Remagen
Frau Katharina Bast
Fachbereich 1 - Zentral- und Finanzverwaltung
Finanzverwaltung
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02642 2017750
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