Enteignungen

Information

Enteignung 

Artikel 14 Grundgesetz gewährt den Bürgern den Schutz ihres Eigentums. Inhalt und Schranken können durch Gesetz bestimmt werden. Eine Enteignung, d.h. der Verlust des Eigentums durch staatlichen Zugriff, ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Voraussetzung ist ein Gesetz, welches Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

Ein typisches Beispiel ist die Enteignung nach dem Baugesetzbuch (§§ 85 bis 122 Baugesetzbuch). So kann durch Enteignung das Eigentum an Grundstücken oder Rechte an Grundstücken entzogen werden. Das Baugesetzbuch regelt die Zwecke, die für den Eigentumsentzug vorliegen müssen. So kann insbesondere enteignet werden, um ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu nutzen. Voraussetzung ist, dass eine freihändige, einvernehmliche Vereinbarung nicht erzielt werden konnte. Die Entschädigung erfolgt üblicherweise in Geld, in Ersatzland oder durch Gewährung sonstiger Rechte (§§ 93-103 Baugesetzbuch).

Rechtsgrundlagen

Ansprechpartner

Herr Gisbert Bachem
Fachbereich 2 - Bauliche Infrastruktur Fachbereichsleitung

02642 20140

02642 2017740

gisbert.bachem@remagen.de

Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen

Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 102

Montag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00

Dienstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00

Mittwoch08:30 - 12:00

Donnerstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00

Freitag08:30 - 12:00

Formular(e)
Für diese Leistung gibt es kein(e) Formular(e).