Enteignungen
Information
Enteignung
Artikel 14 Grundgesetz gewährt den Bürgern den Schutz ihres Eigentums.
Inhalt und Schranken können durch Gesetz bestimmt werden. Eine Enteignung, d.h.
der Verlust des Eigentums durch staatlichen Zugriff, ist nur zum Wohle der
Allgemeinheit zulässig. Voraussetzung ist ein Gesetz, welches Art und Ausmaß
der Entschädigung regelt.
Ein typisches Beispiel ist die Enteignung nach dem
Baugesetzbuch (§§ 85 bis 122 Baugesetzbuch). So kann durch Enteignung das Eigentum an
Grundstücken oder Rechte an Grundstücken entzogen werden. Das Baugesetzbuch
regelt die Zwecke, die für den Eigentumsentzug vorliegen müssen. So kann insbesondere
enteignet werden, um ein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines
Bebauungsplans zu nutzen. Voraussetzung ist, dass eine freihändige,
einvernehmliche Vereinbarung nicht erzielt werden konnte. Die Entschädigung
erfolgt üblicherweise in Geld, in Ersatzland oder durch Gewährung sonstiger
Rechte (§§ 93-103 Baugesetzbuch).
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
Herr Gisbert Bachem
Fachbereich 2 - Bauliche Infrastruktur
Fachbereichsleitung
02642 20140
02642 2017740
Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen
Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 102
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Montag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Dienstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Mittwoch08:30 - 12:00
Donnerstag08:30 - 12:00
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Freitag08:30 - 12:00
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