Ausnahmen für das Abrennen von Feuerwerken
Information
Feuerwerke
Grundsätzlich dürfen Feuerwerkskörper von volljährigen Privatpersonen nur zum Jahreswechsel (31. Dezember und 1. Januar) abgebrannt werden. Außerhalb dieses Zeitraums ist das Abbrennen von Feuerwerken nur mit einer Erlaubnis aus begründetem Anlass wie einer goldenen Hochzeit, runden Geburtstagen etc., zugelassen.
Rechtsgrundlage
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Ahrweiler - Ordnungsamt
02642 9750
Wilhelmstraße 24-30
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
Ansprechpartner
Dieser Leistung ist kein Ansprechpartner zugewiesen, da kein Ansprechpartner der Stadt Remagen zuständig ist. Bitte lesen Sie die Hinweise im Bereich Information.
Formular(e)
Für diese Leistung gibt es kein(e) Formular(e).