Seit dem 01.07.2021 gelten neue Vorschriften für gewerbliche Automatenaufsteller sowie für Betriebsinhaber von Bestandsspielhallen und Gaststätten
Gewerbliche Automatenaufsteller (gegebenenfalls auch Gastwirte)
Der gewerbliche Automatenaufsteller von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit benötigt wie bisher eine Erlaubnis und eine schriftliche Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsorts, die bei der Stadtverwaltung Remagen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 33c GewO) beantragt werden können.
Neu ist, dass die Aufstellung der vorgenannten Spielgeräte in Gaststätten ab dem 01.07.2021 nach § 12a des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier angezeigt werden muss. Anzeigepflichtig ist der gewerbliche Automatenaufsteller und gegebenenfalls auch der Gastwirt, wenn er eigene (selbst angeschaffte) Geräte aufstellt oder wenn er vom Automatenaufsteller maßgebend an Gewinn und Verlust beteiligt wird, so dass er wirtschaftlich als Mitunternehmer erscheint. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 12a LGlüG kann von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 26 LGlüG).
Bestandsspielhallen
Nach der aktuellen Übergangsregelung in § 17 Abs. 5 LGlüG können sowohl Spielhallen mit einer bis zum 30.06.2021 befristet erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis als auch Spielhallen, die vom Verbot der Mehrfachkonzession bzw. von der Einhaltung des Mindestabstandsgebots bis zum 30.06.2021 befreit werden konnten, noch drei Monate, d. h. bis zum 30.09.2021 weitergeführt werden.
Für die Fortsetzung des Betriebs der Bestandsspielhallen nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsregelung muss der Betriebsinhaber spätestens bis zum 30.09.2021 einen Antrag zur Verlängerung der Erlaubnis bei der Stadtverwaltung Remagen stellen. Der Antrag ist formlos möglich und muss vor Fristablauf bei der Stadtverwaltung Remagen eingegangen sein. Wird der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis fristgerecht gestellt, gilt die erteilte Erlaubnis bis zur Entscheidung über die Verlängerung fort (§ 17 Abs. 5 Satz 2 LGlüG). Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag nicht zu Lasten des Betriebsinhabers geht.
Informationen zu den Antragsunterlagen und den aktuellen rechtlichen Voraussetzungen für die Verlängerung kann man dem „Merkblatt für Spielhallen“ entnehmen, das die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier auf ihrer Internetseite in der Rubrik „Glücksspielaufsicht“ veröffentlicht hat. Für etwaige Rückfragen wird die Kontaktaufnahme mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier unter der Telefonnummer 0651/9494-665 empfohlen.
Falls innerhalb der o. g. Frist kein Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis gestellt wird, muss behördlich die Fortsetzung des Betriebs der Bestandsspielhalle verhindert werden (§ 15 Abs. 2 GewO), weil die Übergangsregelung in § 17 Abs. 5 Satz 2 LGlüG mangels Antragstellung nicht zur Anwendung kommt und die notwendige Erlaubnis für die Fortsetzung des Betriebs der Bestandsspielhalle fehlt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 LGlüG).
Gaststätten
Betriebsinhaber von Gaststätten, in denen berechtigt Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, sind nach § 12 Abs. 3 LGlüG zur Teilnahme am spielformübergreifenden, bundesweiten Spielersperrsystem nach § 8 i. V. m. § 23 GlüStV 2021 verpflichtet. Das bedeutet, dass bei jeder spielwilligen Person vor der ersten Spielteilnahme während eines Aufenthalts in der Gaststätte durch einen Abgleich der Identität der spielwilligen Person mit den bundesweiten Spielersperrsystem festzustellen ist, ob für die spielwillige Person eine Fremd- oder Selbstsperre eingetragen ist. Zu diesem Zweck ist die spielwillige Person durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle zu identifizieren.
Da das bundesweite Spielersperrsystem nach § 23 GlüStV 2021 u. a. für Gaststätten neu aufgebaut werden muss, sind die Betriebsinhaber von Gaststätten nach der Übergangsregelung in § 17 Abs. 7 Satz 3 LGlüG von der Verpflichtung zur Teilnahme befreit, bis der Betrieb des bundesweiten Spielersperrsystems aufgenommen wird. Für etwaige Rückfragen wird die Kontaktaufnahme mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier unter der Telefonnummer 0651/9494-825 empfohlen.