R E C H T S V E R O R D N U N G
nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Remagen
Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom
21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Remagen folgende Rechts-verordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Remagen mit Ausnahme der Ortsbezirke Kripp, Oberwinter, Rolandswerth, Rolandseck, Oedingen und Unkelbach dürfen an den Sonntagen
09. März 2025 Stoffmarkt
22. Juni 2025 LebensKunstMarkt
20. Juli 2025 Jakobsmarkt
21. September 2025 Weinfest
in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 3
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist
verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer
der an den verkaufsoffenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an den
verkaufsoffenen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I. S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden. Die Be-schäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994, Teil I, S. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.
§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Remagen in Kraft.
Remagen, den 03. Februar 2025
STADTVERWALTUNG REMAGEN
Björn Ingendahl
Bürgermeister