Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII)
Information
Ein Anspruch besteht dann, wenn die Personen ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehepartnern oder Lebenspartnern sowie Partnern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Zu den Leistungen gehören u.a. Regelsätze, angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Unterhaltspflichtige Angehörige wie z.B. Kinder werden entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit nach dem BGB herangezogen.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Sozialleistung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts. Hilfe zum Lebensunterhalt erhält Derjenige nicht, der Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) - Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld - oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwöfltes Buch) erhält oder dem Grunde nach erhalten kann. Anspruchsberechtigt sind daher z.B. Personen, die alleine leben und befristet voll erwerbsgemindert sind oder eine Altersrente beziehen oder Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht beendet haben und bei den Großeltern oder Pflegeeltern leben.
Ein Anspruch besteht dann, wenn die Personen ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können. Das Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehepartnern oder Lebenspartnern sowie Partnern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Zu den Leistungen gehören u.a. Regelsätze, angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Unterhaltspflichtige Angehörige wie z.B. Kinder werden entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit nach dem BGB herangezogen.
Rechtsgrundlage
Ansprechpartner
Herr Thorsten Düngen
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales
Sozialverwaltung
02642 20133
02642 2017733
Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen
Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 200
Zimmernummer 200
Montag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Dienstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Mittwoch08:30 - 12:00
Donnerstag08:30 - 12:00
14:00 - 16:00
Freitag08:30 - 12:00
Frau Ute Uhlich
Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales
Sozialverwaltung
02642 20131
02642 2017731
Rathaus (Nebengebäude)
Bachstraße 5-7
53424 Remagen
Zimmer & Öffnungszeit
Zimmernummer 201
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Montag08:30 - 12:00
Dienstag08:30 - 12:00
Mittwoch08:30 - 12:00
Donnerstag08:30 - 12:00
Freitag08:30 - 12:00
Formular(e)
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