Nebentätigkeiten
Seit dem Jahr 2021 gilt gem. § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) die Berichtspflicht für Kommunalbeamt*innen auf Zeit über die innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter. Bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur bei einem Bezug zum Hauptamt. Im Jahr 2023 übte Bürgermeister Björn Ingendahl folgende Nebentätigkeiten/Ehrenämter aus:
- Mitglied im Aufsichtsrat der RheinAhrEnergie GmbH – Auslagenerstattung i.H.v. 100 EUR erhalten
- Stellv. Vorsitz im Verwaltungsrat der Rheinfähre Linz – Kripp GmbH – Sitzungsgelder i.H.v. 60 EUR erhalten
- Stellv. Vorsitz in der Gesellschafterversammlung Rheinfähre Linz – Kripp GmbH – keine Zahlungen erhalten
- Stellv. Mitglied im Kommunalen Rat des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland – Pfalz – keine Zahlungen erhalten
- Mitglied im Landesausschuss des Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz – Sitzungsgeld i.H.v. 35 EUR erhalten
- Mitglied im Ausschuss für Bildung, Kinder, Jugend, Gesundheit und soziale Angelegenheiten des Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz – keine Zahlungen erhalten
- Mitglied im Regionalbeirat der RWE/innogy/westenergie – keine Zahlungen erhalten
- Mitglied im Regionalausschuss der Energieversorgung Mittelrhein AG –Sitzungsgelder i.H.v. 250 EUR erhalten
- Verbandsvorsteher des Abwasserzweckverbands Untere Ahr – Aufwandsentschädigung von monatlich 471,50 EUR (250 EUR steuerfreie Aufwandspauschale, 221,50 EUR pauschal besteuert durch AG über Dt. Rentenversicherung)
- Mitglied in der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Wachtberg – Remagen – Aufwandsentschädigung i.H.v. 184,07 EUR erhalten
- Mitglied im Vorstand der Landes-Stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck – keine Zahlungen erhalten
- Mitglied im Beirat für Naturschutz bei der Kreisverwaltung Ahrweiler – keine Zahlungen erhalten
- Mitglied im Vorstand der Bürgerstiftung Remagen - keine Zahlungen erhalten
Gemäß den Bestimmungen des § 55 LBG Rheinland-Pfalz sowie den §§ 8, 9 NebVO Rheinland-Pfalz bestand für die Zahlungen zu 1. und 2. eine Ablieferungspflicht an den Dienstherrn.